Versicherungslexikon Buchstabe
A
Allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und
wird ab Versicherungsbeginn gerechnet. Während der
allgemeinen Wartezeit erbringt der Versicherer keine
Leistungen, wenngleich Beitragspflicht besteht. Bei
einem Unfall entfällt sie. Der Versicherer kann unter
bestimmten Voraussetzungen auf die Wartezeit verzichten,
z. B.:
-
Bei einem nahtlosen Wechsel von der
gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung
damit die Versicherungszeit in der Krankenkasse
auf die Wartezeit angerechnet werden
kann.
-
Bei Vorlage eines medizinischen
Untersuchungsberichtes auf einem entsprechenden
Formular des Versicherers. Die Untersuchung ist
innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen und
die Kosten trägt
der Antragsteller.
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