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Versicherungslexikon Buchstabe A

Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und wird ab Versicherungsbeginn gerechnet. Während der allgemeinen Wartezeit erbringt der Versicherer keine Leistungen, wenngleich Beitragspflicht besteht. Bei einem Unfall entfällt sie. Der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Wartezeit verzichten, z. B.:

  • Bei einem nahtlosen Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung damit die Versicherungszeit in der Krankenkasse auf die Wartezeit angerechnet werden kann.

  • Bei Vorlage eines medizinischen Untersuchungsberichtes auf einem entsprechenden Formular des Versicherers. Die Untersuchung ist innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen und die Kosten trägt der Antragsteller.

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