Versicherungslexikon Buchstabe
A
Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit tritt Versicherungspflicht
ein. Während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit von
bis zu 36 Monaten ruht die private Krankenversicherung –
in den meisten Fällen beitragsfrei, wobei während dieser
Zeit auch keine Leistungspflicht für den Versicherer
besteht. Das betrifft sowohl vertragliche Leistungen als
auch Beitragsrückerstattungen. Am Ende der
Ruhensvereinbarung ist ein monatlicher Beitragszuschlag
zu bezahlen, um die Beitragsteile, die der
Alterungsrückstellung geschäftsplanmäßig während dieser
Zeit zugeführt worden wären nachzuentrichten, sofern die
Arbeitslosigkeit länger als sechs Monate bestanden
hat.
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