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Versicherungslexikon Buchstabe A

Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit tritt Versicherungspflicht ein. Während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit von bis zu 36 Monaten ruht die private Krankenversicherung – in den meisten Fällen beitragsfrei, wobei während dieser Zeit auch keine Leistungspflicht für den Versicherer besteht. Das betrifft sowohl vertragliche Leistungen als auch Beitragsrückerstattungen. Am Ende der Ruhensvereinbarung ist ein monatlicher Beitragszuschlag zu bezahlen, um die Beitragsteile, die der Alterungsrückstellung geschäftsplanmäßig während dieser Zeit zugeführt worden wären nachzuentrichten, sofern die Arbeitslosigkeit länger als sechs Monate bestanden hat.

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