Versicherungslexikon Buchstabe
A
Arglistige Täuschung
Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn der
Antragsteller bewusst und vorsätzlich falsche oder
unvollständige Angaben gemacht hat, um sich einen
Versicherungsschutz zu erschleichen, den der Versicherer
bei vollständiger Kenntnis des Risikos nicht gewährt
hätte. Den Nachweis der arglistigen Täuschung muss der
Versicherer führen. Kann er ihn nachweisen, so hat er die
Möglichkeit den Vertrag anzufechten.
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