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Versicherungslexikon Buchstabe A

Arglistige Täuschung

Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn der Antragsteller bewusst und vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sich einen Versicherungsschutz zu erschleichen, den der Versicherer bei vollständiger Kenntnis des Risikos nicht gewährt hätte. Den Nachweis der arglistigen Täuschung muss der Versicherer führen. Kann er ihn nachweisen, so hat er die Möglichkeit den Vertrag anzufechten.

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