Versicherungslexikon Buchstabe
A
Außerordentliche Kündigung
Der Versicherungsnehmer hat ein Recht auf
Außerordentliche Kündigung seines
Krankenversicherungsvertrages, wenn der Beitrag angepasst
wird. Er kann nach Zugang des Schreibens innerhalb von 4
Wochen kündigen, spätestens zum Wirksamwerden des
Anpassungstermins.
Der Krankenversicherer hat ein Recht den Vertrag
außerordentlich zu kündigen, wenn eine
Obliegenheitsverletzung vorliegt, oder wenn ein
Beitragsrückstand besteht.
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