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Versicherungslexikon Buchstabe A

Außerordentliche Kündigung

Der Versicherungsnehmer hat ein Recht auf Außerordentliche Kündigung seines Krankenversicherungsvertrages, wenn der Beitrag angepasst wird. Er kann nach Zugang des Schreibens innerhalb von 4 Wochen kündigen, spätestens zum Wirksamwerden des Anpassungstermins.

Der Krankenversicherer hat ein Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, oder wenn ein Beitragsrückstand besteht.

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