Versicherungslexikon Buchstabe
B
Beamte
Beamte haben Anspruch auf Beihilfe. Generell ist
dieser Personenkreis in der Sozialversicherung nicht
versicherungspflichtig. Der Staat als Dienstherr hat für
seine „Staatsdiener“ ein eigenes Versorgungssystem. Im
Bereich der Krankenversicherung ist das die Beihilfe,
Beamte haben Anspruch auf bis zu 50% Übernahme der
anfallenden Kosten für medizinische Leistungen durch
seinem Dienstherrn. Familienangehörige erhalten ebenfalls
Beihilfe. Sein Ehepartner hat Anspruch auf 70% und seine
Kinder Anspruch auf 80%. Das verbleibende
Kostenrisiko wird durch eine Ergänzungs-versicherung
bei einem privaten Krankenversicherer
abgeschlossen.
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