Versicherungslexikon Buchstabe
B
Befreiung von der Versicherungspflicht
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist
nur auf Antrag möglich. Eine Befreiung ist
unwiderruflich. Ein Antrag auf Befreiung muss innerhalb
von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht an
die zuständige Krankenkasse gerichtet werden. Die
Befreiung wirkt ab Beginn sofern keine Leistungen in
Anspruch genommen wurden, ansonsten ab Beginn dem Monats,
der der Antragsstellung auf Befreiung
folgt.
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