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Versicherungslexikon Buchstabe B

Befreiung von der Versicherungspflicht

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur auf Antrag möglich. Eine Befreiung ist unwiderruflich. Ein Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse gerichtet werden. Die Befreiung wirkt ab Beginn sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ansonsten ab Beginn dem Monats, der der Antragsstellung auf Befreiung folgt.

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