Beitragsanpassungen
überprüfen
Offensichtlilch geht es bei den Anpassungen
der Krankenversicherer nicht immer mit rechten Dingen zu.
Zumindest zwischen 1995 und 2004 haben manche Versicherer
mit ungültigen Klauseln im Bezug auf das Auslösen
von Beitragsanpassungen gearbeitet.
In einem interessanten Artikel gestoßen,
der auf capital.de (http://www.capital.de/finanzen/vorsorge/100016992.html)
veröffentlicht wurde. Darin heißt es, dass
PKV-Versicherte, deren Beiträge in den vergangenen Jahren
erhebliche Anpassungen erfahren haben prüfen sollten, ob
die Anpassungen rechtmäßig
waren.
Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von
1999 (1 BVR 2203/98) und einem weiteren Urteil des
Bundesgerichtshofs (IV ZR 117/02) aus dem Jahr 2004 zur
Folge, müssen die Anpassungen gewisse Anforderungen
erfüllen. Tun sie das nicht, sind sie unzulässig und
können dadurch angefochten werden.
Der dort zitierte Münchener Rechtsanwalt
Dr. Johannes Fiala geht davon aus, dass allein im
Jahr 2004 jede vierte Beitragsanpassung ungültig war, da
ohne einen veränderten Schadenbedarf die Versicherer in
der Vergangenheit lt. BGH-Urteil ihre Beiträge nicht
hätten anpassen dürfen. Selbst dann nicht, wenn die
entsprechenden Versicherungsbedingungen das
erlaubten. Es scheint wohl vorgekommen zu sein, dass
sämtliche Beiträge aller in diesem Tarif Versicherten
angehoben wurden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen
beispielsweise nur bei den weiblichen Versicherten
erfüllt waren.
|
Beispiel für eine
unwirksame Klausel im § 8b II der
maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen
(AVB) für die Krankheitskosten und
Krankenhaustage-geldversicherung – AVB/KK
(Zu § 8b Absatz 1 Musterbedingungen
(MB/KK):
„Die Gegenüberstellung
erfolgt für jede Beobachtungseinheit
eines Tarifs (Männer, Frauen,
Kinder/Jugendliche) nach Maßgabe der
jeweiligen technischen
Berechnungsgrundlage. Wenn die Gegen-
überstellung der erforderlichen mit den
kalkulierten Versicherungs- leistungen
für eine Beobachtungseinheit eine
Abweichung von mehr als zehn Prozent
ergibt, werden die Tarifbeiträge aller
Beobachtungseinheiten des Tarifs
überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Bei einer Abweichung von mehr als fünf
Prozent können die Tarifbeiträge
überprüft und gegebenenfalls angepasst
werden.“
|
|
Beispiel für eine
wirksame Klausel nach Neuregelung des §
8b II MB/KK durch das
Versicherungsunternehmen:
„Die Gegenüberstellung der
erforderlichen mit den kalkulierten
Versicherungsleistungen sowie den
Sterbewahrscheinlichkeiten wird für den
gesamten Versicherungsbestand des Tarifs
vorgenommen und erfolgt getrennt für jede
Beobachtungseinheit (Männer, Frauen,
Kinder/Jugendliche). Wenn dabei die
erforderlichen Versicherungs-leistungen um mehr
als fünf Prozent von den kalkulierten
abweichen, können, wenn sie um mehr als zehn
Prozent abweichen, müssen die Tarifbeiträge
dieser Beobachtungseinheit überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden. Weichen die
erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten von
den kalkulierten um mehr als fünf Prozent ab,
so müssen die Tarifbeiträge dieser
Beobachtungseinheit überprüft
werden.“
|
Wollen Sie als PKV-Versicherter erreichen, dass
Ihre Beiträge neu berechnet werden und zu viel bezahlte
Gelder zurückerhalten, dann müssen Sie Ihre Ansprüche
anmelden. Allerdings mauern die PKV-Unternehmen und
verweigern gerne die Auskunft. Die erbetenen
Informationen werden häufig erst im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung
vorgelegt.
Sie sollten alle Beitragsanpassungsmitteilungen
des maßgeblichen Zeitraumes prüfen, die unrechtmäßigen
Beitragserhöhungen addieren und den Versicherer
auffordern unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil eine
Neuberechnung Ihres Beitrags vorzunehmen. Gleichzeitig
verlangen Sie die Rückzahlung des Differenzbetrags
zuzüglich Zinsen.
Bei der Neuberechnung des Beitrags wird
dann so getan, als hätte es die unrechtmäßigen Erhöhungen
nicht gegeben.
Eine entsprechende Anleitung, wie Sie als
Betroffener Ihre Anpassungsmitteilungen überprüfen, den
Schriftwechsel mit Ihrem PKV-Anbieter führen und allen
wichtigen Informationen erhalten Sie
hier...
|