Versicherungslexikon Buchstabe
B
Beitragsbemessungsgrenze
Als Beitragsbemessungsgrenze wird die Höhe des
Arbeitsentgelts bezeichnet, bis zu der man in den
verschiedenen Versicherungsarten der gesetzlichen
Sozialversicherung Beiträge abführen muss. Sie wird vom
Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und verändert
sich jährlich.
Bis zum Jahr 2002 war die
Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung mit
der Versicherungspflichtgrenze identisch. Seit dem
01. Januar 2003 kann ein Arbeitnehmer sich nur dann
privat Kranken versichern, wenn er diese
Versicherungspflichtgrenze
überschreitet.
Durch die Gesundheitsreform 2007 muss ein
Arbeitnehmer drei Jahre in Folge die
Versicherungspflichtgrenze überschreiten und das auch im
vierten Jahr tun, um aus der Versicherungspflicht
auszuscheiden und sich privat krankenversichern zu
können.
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