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Versicherungslexikon Buchstabe B

Beitragsbemessungsgrenze

Als Beitragsbemessungsgrenze wird die Höhe des Arbeitsentgelts bezeichnet, bis zu der man in den verschiedenen Versicherungsarten der gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge abführen muss. Sie wird vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und verändert sich jährlich.

Bis zum Jahr 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung mit der Versicherungspflichtgrenze identisch. Seit dem 01. Januar 2003 kann ein Arbeitnehmer sich nur dann privat Kranken versichern, wenn er diese Versicherungspflichtgrenze überschreitet.

Durch die Gesundheitsreform 2007 muss ein Arbeitnehmer drei Jahre in Folge die Versicherungspflichtgrenze überschreiten und das auch im vierten Jahr tun, um aus der Versicherungspflicht auszuscheiden und sich privat krankenversichern zu können.

 

Tarifcheck24 - Private Krankenversicherung Vergleich.

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