Versicherungslexikon Buchstabe
B
Beitragsfälligkeit
Die Beitragsfälligkeit ist
der Zeitpunkt, an dem lt. Versicherungs-vertrag der
Erstbeitrag und dann die jeweiligen Folgebeiträge zu
bezahlen sind. In der PKV wird die Beitragszahlung
in § 8 (1) MB/KK und MB/KT geregelt. Streng genommen hat
der Versicherer Anspruch auf den Jahresbeitrag, der
zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig ist. Er
kann auch in gleichbleibenden Monatsraten bezahlt, die
dann bis zu ihrer Fälligkeit gestundet
werden.
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