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Versicherungslexikon Buchstabe B

Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Berechnung des Beitrags in der GKV erfolgt prozentual vom Einkommen. Es wird dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, d. h. alle Einkünfte sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Man unterscheidet grundsätzlich drei Beitragssätze:

  1. Der allgemeine Beitragssatz mit einem Anspruch auf Krankengeld nach 6 Wochen.

  2. Der ermäßigte Beitragssatz ohn Anspruch auf Krankengeld.

  3. Der erhöhte Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld nach 15 Tagen, der häufig bei Selbständigen zu finden ist.

    Bitte beachten:

    Ab 01.01.2009 besteht keinerlei Anspruch mehr für Selbständige auf Krankengeld in der GKV. Hierzu muss ein entsprechender Wahltarif zusätzlich abgeschlossen werden.

 



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