Versicherungslexikon Buchstabe
B
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Berechnung des Beitrags in der GKV
erfolgt prozentual vom Einkommen. Es wird dabei die
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
berücksichtigt, d. h. alle Einkünfte sind bis zur
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
beitragspflichtig.
Man unterscheidet grundsätzlich drei
Beitragssätze:
-
Der allgemeine Beitragssatz mit einem
Anspruch auf Krankengeld nach 6
Wochen.
-
Der ermäßigte Beitragssatz
ohn Anspruch auf
Krankengeld.
-
Der erhöhte Beitragssatz
mit Anspruch auf Krankengeld nach 15 Tagen,
der häufig bei Selbständigen zu finden
ist.
Bitte beachten:
Ab 01.01.2009 besteht keinerlei Anspruch mehr
für Selbständige auf Krankengeld in der GKV. Hierzu
muss ein entsprechender Wahltarif zusätzlich
abgeschlossen werden.
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