Versicherungslexikon Buchstabe
E
Ehegattennachversicherung
Nach einer Laufzeit einer PKV von mindestens
drei Monaten, entfällt bei einer Eheschließung die
dreimonatige allgemeine Wartezeit, sofern der Ehegatte in
einer gleichartigen Versicherung und innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nachversichert
wird.
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