Versicherungslexikon
Buchstabe F
Freie Arztwahl
In der PKV hat der Versicherte generell die
freie Arztwahl unter allen zugelassenen Ärzten und
Zahnärzten. Eingeschränkt wird dieses Recht nur bei den
so genannten Hausarzt- oder Primärarzttarifen, die eine
Erstbehandlung durch einen Hausarzt vorsehen. Im Bereich
der Haus- und Primärärzte hat der PKV-Versicherte
dann wieder die frei
(Haus-)Arztwahl.
Wenn eine Kostenerstattung für Heilpraktiker im
abgeschlossen Tarif vorgesehen ist, so gilt das analog
auch für die Inanspruchnahme von Heilpraktikern im Sinne
des Deutschen
Heilpraktikergesetzes.
Gesetzlich Versicherte haben eine freie
Vertrags-Arztwahl, d. h. sie müssen darauf zu achten, das
der gewählte Mediziner im Besitz einer Kassenzulassung
ist und dadurch vertragsärztliche Versorgung erbringen
kann.
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