Versicherungslexikon Buchstabe
G
Gebührenordnung
Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte in
Deutschland rechnen ihre Leistungen nach zwei
verschiedenen Gebührenordnungen ab. Während für
Ärzte die GÖA gilt, haben Zahnärzte die
GOZ.
Ärzte und Zahlnärzte bestimmen Innerhalb der
beiden Gebührenordnungen die Höhe ihrer persönlich
erbrachten Leistungen wobei der
Zeitaufwand, der Schwierigkeitsgrad und die Umstände
der Ausführung dabei berücksichtigt werden. Zusaätzlich
zu den persönlichen Leistungen gibt es auch noch die
medizinisch-technische
Leistungen.
Wir der so genannte Regelhöchstsatz
überschriten, so muss er vom Behandler ihn ausreichend
begründet werden.
In der PKV sind die meisten Tarife auf den
Höchstsatz der jeweiligen Gebührenordnung begrenzt.
Manche Versicherer verzichten auf diese Begrenzung
im stationären Bereich und bei anderen entfällt sie sogar
gänzlich und es sind auch Honorare oberhalb des
Höchstsatzes möglich.
Bei den so genannten Hausarzt- oder auch Primärarzt-Tarifen
gilt in der Regel eine Begrenzung auf die
Regelhöchstsätze. Grundsätzlich sollte man immer in den
AVB des Versicherers nachlesen, ob in welchem Umfang eine
Begrenzung auf Sätze der Gebührenordnungen tariflich vorgesehen
sind.
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