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Versicherungslexikon Buchstabe G

Gebührenordnung

Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte in Deutschland rechnen ihre Leistungen nach zwei verschiedenen Gebührenordnungen ab. Während für Ärzte die GÖA gilt, haben Zahnärzte die GOZ.

Ärzte und Zahlnärzte bestimmen Innerhalb der beiden Gebührenordnungen die Höhe ihrer persönlich erbrachten Leistungen wobei der Zeitaufwand, der Schwierigkeitsgrad und die Umstände der Ausführung dabei berücksichtigt werden. Zusaätzlich zu den persönlichen Leistungen gibt es auch noch die medizinisch-technische Leistungen.

Wir der so genannte Regelhöchstsatz überschriten, so muss er vom Behandler ihn ausreichend begründet werden.

In der PKV sind die meisten Tarife auf den Höchstsatz der jeweiligen Gebührenordnung begrenzt. Manche Versicherer verzichten auf diese Begrenzung im stationären Bereich und bei anderen entfällt sie sogar gänzlich und es sind auch Honorare oberhalb des Höchstsatzes möglich.
Bei den so genannten Hausarzt- oder auch Primärarzt-Tarifen gilt in der Regel eine Begrenzung auf die Regelhöchstsätze.  Grundsätzlich sollte man immer in den AVB des Versicherers nachlesen, ob in welchem Umfang eine Begrenzung auf Sätze der Gebührenordnungen tariflich vorgesehen sind.

 

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