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Versicherungslexikon Buchstabe G

Geringfügige Beschäftigung

Als geringfügigen Beschäftigung bezeichnet man eine Beschäftigung, die eine Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden vorsieht und deren Vergütung € 400,00 im Monat nicht übersteigt. Der so genannte Minijob ist grundsätzlich für den Beschäftigten sozialversicherungs- und steuerfrei.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Beschätigten anzumelden und eine Pauschale in Höhe von 25% der Vergütung an die Minijobzentrale (Bundesknappschaft) zu bezahlen. Wenn der Betrieb weniger als 30 Mitarbeiter hat, fallen zusätzlich auch Abgaben für die Umlagen U1 (Lohnforzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaft) an.

 

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