Versicherungslexikon Buchstabe
G
Geringfügige Beschäftigung
Als geringfügigen
Beschäftigung bezeichnet man eine Beschäftigung, die
eine Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden vorsieht
und deren Vergütung € 400,00 im Monat nicht
übersteigt. Der so genannte Minijob ist grundsätzlich
für den Beschäftigten sozialversicherungs- und
steuerfrei.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Beschätigten
anzumelden und eine Pauschale in Höhe von 25% der
Vergütung an die Minijobzentrale (Bundesknappschaft) zu
bezahlen. Wenn der Betrieb weniger als 30 Mitarbeiter hat,
fallen zusätzlich auch Abgaben für die Umlagen U1
(Lohnforzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaft)
an.
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