Versicherungslexikon Buchstabe
G
Gesamteinkommen
Das Sozialversicherungsgesetzbuch (lt. § 16 SGB
IV) definiert als Gesamteinkommen alle Einkünfte einer
Person im Sinne des Steuerrechts. D. h., dass
die Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten
zusammengerechnet werden. Einkommensteuer fällt an
für:
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Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
-
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
-
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
-
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
-
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
-
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
-
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
EStG (beispielsweise
Renten)
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