Versicherungslexikon Buchstabe
H
Häusliche Krankenpflege
Die Mitglieder der GKV und ihre in Haushalt
lebenden mitversicherten Angehörigen haben Anspruch auf
eine häusliche Krankenpflege, wenn durch diese Maßnahme
ein Krankenhaus-aufenthalt vermieden oder aber
verkürzt werden kann. Die Versorgung ist begrenzt auf
vier Wochen je Krankheitsfall, wobei sie in
Ausnahmefällen auch länger gewährt werden kann und muss
von dafür geeigneten Pflegekräften geleistet
werden.
Allerdings besteht der Anspruch auf häusliche
Krankenpflege nur dann, wenn keine andere im Haushalt
lebende Person die Pflege und Versorgung vornehmen kann.
Stellt die Krankenkasse keine geeignete Pflegekraft zur
Verfügung, werden die Kosten für die vom Versicherten
selbst beschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe
erstattet.
zurück
|