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Versicherungslexikon Buchstabe H

Häusliche Krankenpflege

Die Mitglieder der GKV und ihre in Haushalt lebenden mitversicherten Angehörigen haben Anspruch auf eine häusliche Krankenpflege, wenn durch diese Maßnahme ein Krankenhaus-aufenthalt vermieden oder aber verkürzt werden kann. Die Versorgung ist begrenzt auf vier Wochen je Krankheitsfall, wobei sie in Ausnahmefällen auch länger gewährt werden kann und muss von dafür geeigneten Pflegekräften geleistet werden.

Allerdings besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur dann, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege und Versorgung vornehmen kann. Stellt die Krankenkasse keine geeignete Pflegekraft zur Verfügung, werden die Kosten für die vom Versicherten selbst beschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe erstattet.

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