Versicherungslexikon Buchstabe
K
Krankenversicherung der Rentner
Personen, die Anspruch auf eine gesetzliche
Rente haben und die Voraussetzungen erfüllen sind mit
Rentenantragsstellung versicherungspflichtig in der KvdR,
der Krankenversicherung der Rentner.
Es ist fabei nicht von Bedeutung, ob es sich um einen Antrag
auf Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente
handelt. Die dadurch eintretende Versicherungspflicht ist
allerdings nachrangig und kommt nur zum Tragen, wenn
nicht anderweitig bereits eine Versicherungspflicht (z. B.
als Arbeitnehmer) festgestellt wurde.
Dem Rentenantragsteller wird ein Beitrag in Höhe von 50% des
allgemeinen Beitragssatzes seiner Krankenkasse von der Rente
abgezogen und zusammen mit dem Anteil des
Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse
abgeführt.
Wird der Rentenantrag abgelehnt, so erlischt die
Versicherungspflicht in der KvdR mit dem Tag an die
Ablehnung rechtskräftig wird.
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