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Versicherungslexikon Buchstabe K

Krankenversicherung der Rentner

Personen, die Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben und die Voraussetzungen erfüllen sind mit Rentenantragsstellung versicherungspflichtig in der KvdR, der Krankenversicherung der Rentner.
Es ist fabei nicht von Bedeutung, ob es sich um einen Antrag auf Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente handelt. Die dadurch eintretende Versicherungspflicht ist allerdings nachrangig und kommt nur zum Tragen, wenn nicht anderweitig bereits eine Versicherungspflicht (z. B. als Arbeitnehmer) festgestellt wurde.
Dem Rentenantragsteller wird ein Beitrag in Höhe von 50% des allgemeinen Beitragssatzes seiner Krankenkasse von der Rente abgezogen und zusammen mit dem Anteil des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse abgeführt.

Wird der Rentenantrag abgelehnt, so erlischt die Versicherungspflicht in der KvdR mit dem Tag an die Ablehnung rechtskräftig wird.

 

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