Versicherungslexikon Buchstabe
K
Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können
ihre Mitgliedschaft innerhalb von 2 Kalendermonaten
beenden, d. h. die Kündigung erfolgt schriftlich auf das
Ende des übernächsten
Monats.
Versicherungspflichtige Mitglieder haben nach
ihrer Kündigung bei der neuen Krankenkasse die so
genannte Bindungsfrist einzuhalten. Sie beträgt 18
Monate und während dieser Zeit ist es ihnen nicht möglich
zu kündigen, außer die Krankenkasse hebt ihren
Beitragssatz an.
Ab 2009 herrscht ein einheitlicher Beitragssatz.
Hier besteht auch immer ein Sonderkündigungsrecht,
wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag
erhebt.
Die Bindungsfrist erhöht sich auf drei
Jahre, wenn ein Wahltarif abgeschlossen
wurde.
Für freiwillige Mitglieder gilt grundsätzlich
keine Bindungsfrist, jedoch im Bereich der Wahltarife
gibt es z. Zt. unterschiedliche Rechtsauffassungen, da
die Gesetzlichen Krankenkassen davon ausgehen, dass im
Falle der Vereinbarung eines Wahltarifs jeder eine
dreijährige Bindungsfrist erfüllen
müsse.
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