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Versicherungslexikon Buchstabe K

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können ihre Mitgliedschaft innerhalb von 2 Kalendermonaten beenden, d. h. die Kündigung erfolgt schriftlich auf das Ende des übernächsten Monats.

Versicherungspflichtige Mitglieder haben nach ihrer Kündigung bei der neuen Krankenkasse die so genannte Bindungsfrist einzuhalten. Sie beträgt 18 Monate und während dieser Zeit ist es ihnen nicht möglich zu kündigen, außer die Krankenkasse hebt ihren Beitragssatz an.

Ab 2009 herrscht ein einheitlicher Beitragssatz. Hier besteht auch immer ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

Die Bindungsfrist erhöht sich auf drei Jahre, wenn ein Wahltarif abgeschlossen wurde.

Für freiwillige Mitglieder gilt grundsätzlich keine Bindungsfrist, jedoch im Bereich der Wahltarife gibt es z. Zt. unterschiedliche Rechtsauffassungen, da die Gesetzlichen Krankenkassen davon ausgehen, dass im Falle der Vereinbarung eines Wahltarifs jeder eine dreijährige Bindungsfrist erfüllen müsse.

 

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