eVersicherungsberater
Besser informiert sein

 

Beitragskosten senken?
ERFAHREN SIE WIE!

Versicherungslexikon Buchstabe M

Mahnung nach § 39 VVG

Bezahlt der Versicherungskunde seinen (Folge-)Beitrag nicht fristgerecht und befindet sich in Verzug, so hat der Versicherer die Möglichkeit ihm gemäß § 39 VVG eine Mahnung zuzuschicken. Er fordert seinen Kunden auf innerhalb einer Frist den rückständigen Betrag auszugleichen. Kommt der Versicherungskunde dieser Aufforderung nicht innerhalb der genannten Frist nach, so kann der Versicherer den Vertrag zu kündigen.

Der Versicherungsschutz erlischt nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, sofern die Mahnung bestimmte rechtliche Kriterien erfüllt. Nur wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht, ist sie wirkungslos und der Versicherungsschutz ist auch weiterhin gegeben.

 

 

zurück

 

 

 

 

 

 

 

www.easyCredit.de

 

 

 

 

 

 

Social Bookmarking
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Oneview Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Linksilo Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Simpy Bookmark bei: Netscape Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Yahoo Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks