Versicherungslexikon Buchstabe
M
Mahnung nach § 39 VVG
Bezahlt der Versicherungskunde seinen
(Folge-)Beitrag nicht fristgerecht und befindet sich in
Verzug, so hat der Versicherer die Möglichkeit
ihm gemäß § 39 VVG eine Mahnung zuzuschicken. Er
fordert seinen Kunden auf innerhalb einer Frist den
rückständigen Betrag auszugleichen. Kommt der
Versicherungskunde dieser Aufforderung nicht innerhalb
der genannten Frist nach, so kann der Versicherer den
Vertrag zu kündigen.
Der Versicherungsschutz erlischt nach
fruchtlosem Verstreichen der Frist, sofern die Mahnung
bestimmte rechtliche Kriterien erfüllt. Nur wenn sie
diesen Anforderungen nicht entspricht, ist sie
wirkungslos und der Versicherungsschutz ist auch
weiterhin gegeben.
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