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Versicherungslexikon Buchstabe N

Negativliste für Hilfsmittel

In dieser Negativliste sind alle Hilfsmittel vermerkt, die aus der Leistungspflicht gesetzlichen Krankenversicherung heraus genommen wurden. Die entsprechende Verordnung vom 1.1.1990 besagt, dass die Kosten für

 

Hilfsmittel mit geringem Abgabepreis wie z. B. Einweghandschuhe, Fingerlinge, Augenklappen Augenbadewannen, Milchpumpen, usw.

Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen wie z. B. Bandagen ohne Verstärkungselemente, die die Gelenkbewegung einschränken,

Reparaturen an Brillengestellen für Erwachsene,

Batterien und Ladegeräte für Hörgeräte für bereits volljährige Versicherte



nicht übernommen werden.

 

  


 

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