Versicherungslexikon Buchstabe
N
Negativliste für Hilfsmittel
In dieser Negativliste sind alle Hilfsmittel
vermerkt, die aus der Leistungspflicht gesetzlichen
Krankenversicherung heraus genommen wurden. Die
entsprechende Verordnung vom 1.1.1990 besagt, dass die
Kosten für
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Hilfsmittel mit geringem
Abgabepreis wie z. B. Einweghandschuhe,
Fingerlinge, Augenklappen Augenbadewannen,
Milchpumpen, usw.
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Hilfsmittel von geringem
therapeutischen Nutzen wie z. B. Bandagen ohne
Verstärkungselemente, die die Gelenkbewegung
einschränken,
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Reparaturen an Brillengestellen
für Erwachsene,
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Batterien und Ladegeräte für
Hörgeräte für bereits volljährige Versicherte
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nicht übernommen werden.
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