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Versicherungslexikon Buchstabe R

Ruhensvereinbarung

Unter besonderen Umständen, kann es erforderlich sein den PKV-Vertrag ruhen zu lassen, z. B.

  • bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt,

  • bei einer vorübergehenden Versicherungspflicht,

  • während des Wehrdienstes oder des Ersatzdienstes,

  • bei vorübergehender Arbeitslosigkeit und

  • bei einer wirtschaftlichen Notlage.

Mit Ausnahme des Ruhens infolge Arbeitslosigkeit, sind immer so genannte Anwartschaftsbeiträge zu zahlen.

Bei Arbeitslosigkeit sind in den ersten sechs Monaten werden keine Anwartschaftsbeiträge berechnet.

Siehe auch Anwartschaftsversicherung

 

   


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