Versicherungslexikon Buchstabe
R
Ruhensvereinbarung
Unter besonderen Umständen, kann es
erforderlich sein den PKV-Vertrag ruhen zu lassen, z.
B.
-
bei einem vorübergehenden
Auslandsaufenthalt,
-
bei einer vorübergehenden
Versicherungspflicht,
-
während des Wehrdienstes oder des
Ersatzdienstes,
-
bei vorübergehender Arbeitslosigkeit
und
-
bei einer wirtschaftlichen
Notlage.
Mit Ausnahme des Ruhens infolge
Arbeitslosigkeit, sind immer so genannte
Anwartschaftsbeiträge zu zahlen.
Bei Arbeitslosigkeit sind in den
ersten sechs Monaten werden keine
Anwartschaftsbeiträge berechnet.
Siehe auch Anwartschaftsversicherung
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