Versicherungslexikon Buchstabe
S
Scheidung
Für Kinder von geschiedenen Ehepaaren gelten in
der Krankenversicherung besondere
Regelungen:
Sie können sich grundsätzlich selbst
entscheiden, bei welchem Elternteil sie mitversichert
sein wollen.
In der GKV sind sie im Rahmen der Familienversicherung
beitragsfrei mitversichert und in der PKV sind die
jeweiligen Kinder- oder Jugendbeiträge zu
entrichten.
Aufgrund einer Scheidung kann, unabhängig vom
Wahlrecht der Kinder im Versorgungsausgleich geregelt
sein, welcher Elternteil für die Versicherungsbeiträge
aufkommen muss.
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