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Versicherungslexikon Buchstabe S

Scheidung

Für Kinder von geschiedenen Ehepaaren gelten in der Krankenversicherung besondere Regelungen:

Sie können sich grundsätzlich selbst entscheiden, bei welchem Elternteil sie mitversichert sein wollen.
In der GKV sind sie im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert und in der PKV sind die jeweiligen Kinder- oder Jugendbeiträge zu entrichten.

Aufgrund einer Scheidung kann, unabhängig vom Wahlrecht der Kinder im Versorgungsausgleich geregelt sein, welcher Elternteil für die Versicherungsbeiträge aufkommen muss.

 

   


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