Versicherungslexikon Buchstabe
S
Schweigepflicht-Entindung
Der Antragsteller enbindet mit seiner
Unterschrift auf dem Antrag zu einer Kranken,-
Berufsunfähigkeits-, Risiko- oder Lebensversicherung
ausdrücklich Ärzte, Krankenhäuser und Versicherungsträger
von der berufsständischen Schweigepflicht. Sie können
dadurch dem Versicherungsunternehmen Auskunft geben über
den Gesundheitszustand und weitere risikoerhebliche
Umstände.
Seit dem in Kraft treten des neuen VVG zum
01.01.2008 ist das Versicherungsunternehmen
verpflichtet
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