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Versicherungslexikon Buchstabe S

Schweigepflicht-Entindung

Der Antragsteller enbindet mit seiner Unterschrift auf dem Antrag zu einer Kranken,- Berufsunfähigkeits-, Risiko- oder Lebensversicherung ausdrücklich Ärzte, Krankenhäuser und Versicherungsträger von der berufsständischen Schweigepflicht. Sie können dadurch dem Versicherungsunternehmen Auskunft geben über den Gesundheitszustand und weitere risikoerhebliche Umstände.

Seit dem in Kraft treten des neuen VVG zum 01.01.2008 ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet  

 

   


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