Versicherungslexikon Buchstabe
S
Sozialstation
Einrichtungen, die ambulante sozialpflegerische
Dienste mit Fachpersonal und Helfern anbieten, werden als
Sozialstation bezeichnet. Sie werden zum überwiegenden
Teil von Wohlfahrtsverbänden getrgen. Zu ihren Aufgaben
gehören:
-
Grundpflege sowie Behandlungspflege von
kranken und bedürftigen Personen und darüber
hinaus eine Beschäftigungs- und
Bewegungstherapie.
-
Aufklärung und Schulung in häuslicher
Altenpflege, die Schulung von ehrenamtlichen
Helfern und die Aktivierung von
Nachbarschaftshilfe.
-
Einleitung von zusätzlich erforderlichen
und ergänzenden Maßnahmen in der
Sozialhilfe.
-
Förderung von sozialen
Kontakten, in Form von Teilnahme an
Freizeitaktivitäten, Bildungsmaßnahmen oder
Selbsthilfegruppen.
Die anfallenden Kosten werden oftmals ganz,
zumindest aber teilweise von Krankenkassen oder dem
Sozialamt übernommen.
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