Versicherungslexikon Buchstabe
S
Sozialversicherungsabkommen
Deutschland hat mit einigen anderen
europäischen Ländern ein
Sozialversicherungsabkommen. Dadurch können gesetzlich
Versicherte bei Reisen ins Ausland im Falle von Krankheit
oder Unfall medizinische Leistungen in Anspruch zu
nehmen. Die Anspruchsberechtigung - aus der Werbung
kennt man sicherlich noch
den "Auslandskrankenschein", die man dazu benötigt,
erhält man bei seiner Krankenkasse. Um medizinische
Versorgung zu erhalten, muss man sich vom
Krankenversicherungsträger des Reiselandes einen
„Krankenschein“
besorgen.
Es ist allerdings nicht gesagt, dass behandelnde
Arzt ihn annimmt und dadurch muss man die Kosten der
Behandlung erst einmal verauslagen. Mit
einer entsprechenden Rechnung des Arztes kann
man dann nach Rückkehr bei seiner
Krankenkasse die Kosten erstattet bekommen bis
zu dem Betrag, den sie auch an die ausländische
Krankenkasse bezahlt
hätte.
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