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Versicherungslexikon Buchstabe S

Sozialversicherungsabkommen

Deutschland hat mit einigen anderen europäischen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen. Dadurch können gesetzlich Versicherte bei Reisen ins Ausland im Falle von Krankheit oder Unfall medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Anspruchsberechtigung - aus der Werbung kennt man sicherlich noch den "Auslandskrankenschein", die man dazu benötigt, erhält man bei seiner Krankenkasse. Um medizinische Versorgung zu erhalten, muss man sich vom Krankenversicherungsträger des Reiselandes einen „Krankenschein“ besorgen.

Es ist allerdings nicht gesagt, dass behandelnde Arzt ihn annimmt und dadurch muss man die Kosten der Behandlung erst einmal verauslagen. Mit einer entsprechenden Rechnung des Arztes kann man dann nach Rückkehr bei seiner Krankenkasse die Kosten erstattet bekommen bis zu dem Betrag, den sie auch an die ausländische Krankenkasse bezahlt hätte.

 

   


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