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Versicherungslexikon Buchstabe S

Subsidiarität

Das ist die Regelung der Reihenfolge der Inanspruchnahme von Leistungen, im Falle vom Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher Leistungsträger.

Für die Private Krankenversicherung ist die Subsidiarität in § 5 Absatz 3 der Musterbedingungen (MB/KK) vereinbart. 
Es bedeutet, dass zustehende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Heilfürsorge oder Unfallfürsorge in Anspruch zu nehmen sind.
Aspruch gegenüber der PKV besteht nur für derart Leistungen, die medizinisch notwendig sind und von den gesetzlichen Leistungsträgern nicht erbracht werden. In diesem Fall leistet die private Krankenversicherung subsidiär.
F
ür Ansprüche aus einer Krankenhaustagegeldversicherung gilt das nicht.

 

   


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