Versicherungslexikon Buchstabe
S
Subsidiarität
Das ist die Regelung der Reihenfolge der
Inanspruchnahme von Leistungen, im Falle vom
Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher
Leistungsträger.
Für die Private Krankenversicherung ist die
Subsidiarität in § 5 Absatz 3 der Musterbedingungen
(MB/KK) vereinbart.
Es bedeutet, dass zustehende Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der
gesetzlichen Heilfürsorge oder Unfallfürsorge in Anspruch zu
nehmen
sind.
Aspruch gegenüber der PKV besteht nur
für derart Leistungen, die medizinisch notwendig
sind und von den gesetzlichen Leistungsträgern nicht
erbracht werden. In diesem Fall leistet die private
Krankenversicherung subsidiär.
F
ür Ansprüche aus einer
Krankenhaustagegeldversicherung gilt das
nicht.
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