Versicherungslexikon Buchstabe
T
Täuschung
Verschweigt der
Antragsteller vorsätzlich risikoerhebliche Angaben, so
begeht er eine vorvertragliche Anzeigepflicht-verletzung.
Man spricht von einer arglistigen Täuschung, wenn die
verschwiegenen Umstände derart gravierend sind, das der
Versicherer bei Kenntnis keinen Versicherungsschtz
hätte bieten können und somit kein Vertrag zusatnade
gekommen wäre. In einem solchen Fall der
Vertrag gemäß der gesetzlichen Bestimmungen angefochten
werden. Dadurch ist der Vertrag von Beginn ab
unwirksam.
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