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Versicherungslexikon Buchstabe T

Täuschung

Verschweigt der Antragsteller vorsätzlich risikoerhebliche Angaben, so begeht er eine vorvertragliche Anzeigepflicht-verletzung. Man spricht von einer arglistigen Täuschung, wenn die verschwiegenen Umstände derart gravierend sind, das der Versicherer bei Kenntnis keinen Versicherungsschtz hätte bieten können und somit kein Vertrag zusatnade gekommen wäre. In einem solchen Fall der Vertrag gemäß der gesetzlichen Bestimmungen angefochten werden. Dadurch ist der Vertrag von Beginn ab unwirksam.

 

   


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