Versicherungslexikon Buchstabe
U
Überforderungsklausel
GKV-Mitglieder können sich aufgrund der so
genannten Überforderungsklausel von den Zuzahlungen ganz
oder teilweise befreien lassen. Voraussetzung dafür ist,
dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit unzumutbar sind.
Sofern das monatliche Einkommen unterhalb
bestimmter Grenzen liegt, Arbeitslosengeld II,
Sozialhilfe oder Ausbildungs-förderung bezogen werden,
tritt diese Härtefallregelung in Kraft.
zurück
|