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Versicherungslexikon Buchstabe U

Überforderungsklausel

GKV-Mitglieder können sich aufgrund der so genannten Überforderungsklausel von den Zuzahlungen ganz oder teilweise befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind.

Sofern das monatliche Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Ausbildungs-förderung bezogen werden, tritt diese Härtefallregelung in Kraft.

 

   


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