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Versicherungslexikon Buchstabe U

Unterhaltssicherung

Der Staat ist gegenüber Wehrpflichtigen und deren Angehörigen lt. Unterhaltssicherungsgesetz  unterhaltspflichtig.
Zu den Wehrpflichtigen zählen Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende als auch Reservisten als Teilnehmer an Wehrübungen. Die private Krankenversicherung ruht während dieser Zeit. Die zu bezahlenden Anwartschaftsbeiträge werden vom Dienstherrn, also dem Bund übernommen.
Sind unterhaltsberechtigte Familenangehörige ohne Einkommen im Vertrag des Wehrpflichtigen mitversichert, so bleibt für sie der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten in Kraft. Die Beitragszahlung wird in solchen Fällen ebenfalls durch den Dienstherrn sichergestellt.

Eine Ausnahme dieser Regelung besteht für medizinisches Personal, die Wehrdienst leisten, denn sie erhalten normale Dienstbezüge. Dadurch entfällt die Erstattung des Anwartschaftsbeitrags. Diese Ausnahmeregelung gilt für wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.

 

 

   


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