Versicherungslexikon Buchstabe
U
Unterhaltssicherung
Der Staat ist gegenüber Wehrpflichtigen und
deren Angehörigen lt. Unterhaltssicherungsgesetz
unterhaltspflichtig.
Zu den Wehrpflichtigen zählen Grundwehrdienstleistende,
Zivildienstleistende als auch Reservisten als
Teilnehmer an Wehrübungen. Die private Krankenversicherung
ruht während dieser Zeit. Die zu bezahlenden
Anwartschaftsbeiträge werden vom Dienstherrn, also
dem Bund übernommen.
Sind unterhaltsberechtigte Familenangehörige ohne
Einkommen im Vertrag des Wehrpflichtigen mitversichert, so
bleibt für sie der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten in
Kraft. Die Beitragszahlung wird in solchen Fällen ebenfalls
durch den Dienstherrn sichergestellt.
Eine Ausnahme dieser Regelung besteht für
medizinisches Personal, die Wehrdienst leisten, denn sie
erhalten normale Dienstbezüge. Dadurch entfällt die
Erstattung des Anwartschaftsbeitrags. Diese
Ausnahmeregelung gilt für wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte
und Apotheker.
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