Versicherungslexikon Buchstabe
V
Versicherbarer Personenkreis in der PKV
Dazu zählen generell alle Personen, die
nicht durch Versicherungspflicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind oder einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, z. B.
der Künstlersozialkasse, der Kranken-versicherung der
Landwirte oder für die der Staat eine spezielle
Fürsorgepflicht hat, wie im Falle von Wehrpflichtigen,
Berufssoldaten oder
Polizisten.
Seit dem 01.04.2007 gilt aufgrund der
Gesundheitsreform 2007 gilt eine allgemeine
Versicherungspflicht. Danach sind alle Bundesbürger
zunächst einmal der PKV zuzuordnen, außer sie
sind bereits anderweitig versichert oder
versicherungspflichtig sind.
Bei Gruppenkrankenversicherungsverträgen
definiert sich der versicherbare Personenkreis speziell
für eine Gruppe von Berufen, oder Angestellte eines
Arbeitgebers, usw.
Siehe hierzu auch Gruppenversicherung
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