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Versicherungslexikon Buchstabe V

Versicherbarer Personenkreis in der PKV

Dazu zählen generell alle Personen, die nicht durch Versicherungspflicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, z. B. der Künstlersozialkasse, der Kranken-versicherung der Landwirte oder für die der Staat eine spezielle Fürsorgepflicht hat, wie im Falle von Wehrpflichtigen, Berufssoldaten oder Polizisten.

Seit dem 01.04.2007 gilt aufgrund der Gesundheitsreform 2007 gilt eine allgemeine Versicherungspflicht. Danach sind alle Bundesbürger zunächst einmal der PKV zuzuordnen, außer sie sind bereits anderweitig versichert oder versicherungspflichtig sind.

Bei Gruppenkrankenversicherungsverträgen definiert sich der versicherbare Personenkreis speziell für eine Gruppe von Berufen, oder Angestellte eines Arbeitgebers, usw.

Siehe hierzu auch Gruppenversicherung

 

   


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