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Versicherungslexikon Buchstabe V

Vertragsarzt

Als Vertragsarzt bezeichnet man einen niedergelassenen Arzt, oder einen im Rahmen einer Ermächtigung tätigen Krankenhausarzt, der durch eine erteilte Kassenzulassung verfügt Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung behandeln und seine Leistungen über die kassen(zahn)ärztliche Vereinigung abrechnen kann.

Der Begriff Kassenarzt wurd durch das 1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetzes durch den Begriff Vertragsarzt ersetzt.

 

   


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