Versicherungslexikon Buchstabe
V
Vertragsarzt
Als Vertragsarzt bezeichnet man einen
niedergelassenen Arzt, oder einen im Rahmen einer
Ermächtigung tätigen Krankenhausarzt, der durch eine
erteilte Kassenzulassung verfügt Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung behandeln und seine
Leistungen über die kassen(zahn)ärztliche Vereinigung
abrechnen kann.
Der Begriff Kassenarzt wurd durch das 1993
in Kraft getretene
Gesundheitsstrukturgesetzes durch den
Begriff Vertragsarzt ersetzt.
zurück
|