Versicherungslexikon Buchstabe
W
Wartezeiterlass
In der privaten Krankenversicherung können
sowohl die allgemeinen als auch die besonderen
Wartenzeiten unter bestimmten Voraussetzungen erlassen
werden. Das geht entweder
-
durch eine ärztliche Untersuchung, für
deren Kosten der Antragsteller aufzukommen hat,
oder
-
durch eine Anrechnung von
bereits zurückgelegten Versicherungszeiten
in einer gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung, wobei zu beanchten ist, dass
der neue Vertrag nahtlos an den vorherigen
anschließt. Der Antragsteller muss
seinem neuen Versicherer die
Versicherungszeit nachweisen.
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