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Versicherungslexikon Buchstabe W

Wartezeiterlass

In der privaten Krankenversicherung können sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Wartenzeiten unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Das geht entweder

  • durch eine ärztliche Untersuchung, für deren Kosten der Antragsteller aufzukommen hat, oder

  • durch eine Anrechnung von bereits zurückgelegten Versicherungszeiten in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, wobei zu beanchten ist, dass der neue Vertrag nahtlos an den vorherigen anschließt. Der Antragsteller muss seinem neuen Versicherer die Versicherungszeit nachweisen.


 

 

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