Versicherungslexikon Buchstabe
W
Wehrdienst
Während der Absolvierung von Wehrdienst ruht
der (Kranken-)Versicherungsschutz, denn der
Dienstherr ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht
verpflichtet, für alle medizinisch notwendigen
Heilbehandlungen aufzukommen.
Ausschließlich für eventuell
mitversicherte Familienangehörigen werden auch weiterhin
Leistungen erbracht. Sie erfolgen entweder im Rahmen der
Vollversicherung oder der Familienversicherung in der
gesetzlichen Krankenkasse.
Siehe auch (freie) Heilfürsorge
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