Versicherungslexikon Buchstabe
W
Widerrufsrecht
In § 8 VVG n. F. ist geregelt, dass der
Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen und ohne
Angabe von Gründen die abgegebene
Vertragserklärung widerrufen kann. Der Widerruf muss
schriftlich erfolgen und die Frist beginnt mit dem Zugang
folgender Unterlagen in Schriftform:
-
Versicherungsschein,
-
Vertragsbestimmungen einschließlich der
allgemeinen Versicherungsbedingungen
sowie
-
eine ausführliche Belehrung über das
Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen, die sich aus
dem Widerruf ergeben.
Das Widerrufsrecht besteht allerdings nicht
- für Versicherungsverträge, die eine Laufzeit von
weniger als einen Monat haben,
- bei Versicherungen über eine vorläufige Deckung, mit
Ausnahme bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312b
Absatz 1 und 2 des BGB,
- bei Versicherungen bei Pensionskassen, die einen
arbeitsvertragsrechtlichen Hintergrund haben, es sei denn
sie fallen ebenfalls unter die oben genannten
Regelungen über Fernabsatzvertäge nach § 312b des BGB,
- bei Versicherungen von Großrisiken im Sinne des Artikel
10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungstextes zum VVG.
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