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Versicherungslexikon Buchstabe W

Widerrufsrecht

In § 8 VVG n. F. ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen und ohne Angabe von Gründen die abgegebene Vertragserklärung widerrufen kann. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und die Frist beginnt mit dem Zugang folgender Unterlagen in Schriftform:

  • Versicherungsschein,

  • Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie

  • eine ausführliche Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen, die sich aus dem Widerruf ergeben.

 Das Widerrufsrecht besteht allerdings nicht

  • für Versicherungsverträge, die eine Laufzeit von weniger als einen Monat haben,
  • bei Versicherungen über eine vorläufige Deckung, mit Ausnahme bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312b Absatz 1 und 2 des BGB,
  • bei Versicherungen bei Pensionskassen, die einen arbeitsvertragsrechtlichen Hintergrund haben, es sei denn sie fallen ebenfalls unter die oben genannten Regelungen über Fernabsatzvertäge nach § 312b des BGB,
  • bei Versicherungen von Großrisiken im Sinne des Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungstextes zum VVG.

     

 

 

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